Aktualisierung – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Kurz vor dem Start der neuen Bundesförderung gehen wir in unserem heutigen Newsletter auf einige Veränderungen zu unserem Artikel „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Änderungen der KfW-Förderbedingungen“ vom 02.03.2021 ein und weisen auf besonders wichtige Aspekte hin. Dabei gehen wir auf folgende Themenschwerpunkte ein:

  • Vorhabensbeginn
  • Unsere Empfehlung zum Vorhabensbeginn
  • Aktualisierter Überblick über bisherige und zukünftige Gestaltung der Zuschüsse
  • Verrechnung Tilgungszuschuss BEG-Kreditvariante vs. Zufluss Zuschuss in der BEG-Zuschussvariante
  • Weitere Fakten/Wissenswertes
  • Fazit

Vorhabensbeginn

Die einschneidendste Änderung im Vergleich zu den bisherigen KfW-Förderbedingungen (bis 30.06.2021) ist die Maßgabe, dass ein Förderantrag grundsätzlich vor Vorhabensbeginn gestellt werden muss. Im Folgenden finden Sie die aktuelle KfW-Definition (Stand Juni 2021) für den Vorhabensbeginn und davon abgegrenzt Definitionen für bauvorbereitende Maßnahmen:

1. Generelle Regelungen, die für Neubau und Sanierung gelten:

  • Bereits der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen für das Bauvorhaben gilt als Vorhabensbeginn. Mittlerweile gibt es Möglichkeiten, diese Verträge bereits förderunschädlich abzuschließen, ohne dass ein Vorhabensbeginn eintritt (hierzu später mehr). In diesem Fall gilt:
  • Mit der Erschließung und dem Erdaushub („erster Spatenstich“) für neue Gebäude startet der Baubeginn für die Maßnahmen vor Ort und stellt den Vorhabensbeginn dar
  • Generell förderunschädlich, sowohl in Neubaufällen als auch bei Sanierungen, sind der Beginn und Abschluss von Planungs- und Beratungsleistungen sowie die Durchführung von Genehmigungsverfahren für die Bauvorhaben

2. Nicht unter dem förderschädlichen gebäudebezogenen Vorhabensbeginn fallen beim Neubau vorbereitende Maßnahmen zur Herrichtung von Grundstücken:

  • Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen wie Einebnung und Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a.
  • Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden, Kampfmittelräumung
  • Maßnahmen zur Vorbereitung von Baustellen wie Sicherung des Grundstückes, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen/Fahrzeuge anlegen, Entwässerung
  • Verkehrsmäßige Erschließung wie Anlage von Straßen und Fußwege, Beleuchtung, Kanalisation, öffentliche Plätze, Grünflächen und Lärmschutz

3. Bei Sanierungen fallen nicht unter den förderschädlichen Vorhabensbeginn:

  • die Herrichtung des Gebäudes wie die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik oder die Schadstoffsanierung
  • die Umsetzung nicht-förderfähiger Maßnahmen wie Fahrstuhlanbau oder barrierefreier Umbau
  • die Umsetzung förderfähiger, aber nicht geförderter Maßnahmen

Zwischenzeitlich hat sich die KfW in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie dazu entschieden, folgende realitätsnähere Vorgehensweisen zum Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen zu akzeptieren, so dass auch schon im Vorwege des eigentlichen Baubeginns Liefer- und Leistungsverträge unterschrieben werden können, ohne dass der Vorhabensbeginn ausgelöst wird.

1. BEG-Kreditvariante mit Tilgungszuschuss

  • Liefer- und Leistungsverträge zum Bauvorhaben können bereits vor Antragsstellung förderunschädlich abgeschlossen werden, wenn zuvor ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch (mit Beratungsprotokoll) nachgewiesen werden kann.
  • Liefer- und Leistungsverträge zum Bauvorhaben können bereits vor Antragsstellung förderunschädlich abgeschlossen werden, wenn in diese Verträge eine aufschiebende/auflösende Bedingung eingearbeitet wird. Hierbei sollten sich die Kunden unbedingt an die Formulierung der KfW halten.

2. BEG-Zuschussvariante

  • Liefer- und Leistungsverträgen zum Bauvorhaben können bereits vor Antragsstellung förderunschädlich abgeschlossen werden, wenn in diese wenn in diese Verträge eine aufschiebende/auflösende Bedingung
    eingearbeitet wird. Hierbei sollten sich die Kunden unbedingt an die Formulierung der KfW halten.
  • Die Möglichkeit ein dokumentiertes Finanzierungsgespräch (mit Beratungsprotokoll) einzusetzen, besteht bei der Zuschussvariante nicht.

Das dokumentiertes Finanzierungsgespräch (mit Beratungsprotokoll) kann durch uns, als Dr. Klein Wowi Finanz AG, oder ein durchleidendes Kreditinstitut durchgeführt und dokumentiert werden:

Sollten Sie die Variante mit einer aufschiebenden/auflösenden Bedingung nutzen wollen, stellen wir Ihnen gerne die offizielle Vorlage der KfW dafür zur Verfügung. Wir empfehlen ausdrücklich nur diese Vorlage der KfW wortgenau zu verwenden.

Folgende wichtige Ausnahme gilt für den Fall, dass Sie Objekte von einem Bauträger erwerben:

Ein Bauträgervertrag wird als kombinierter Kauf- und Werkvertrag gesehen. Er erfüllt daher nicht das Merkmal eines Liefer- oder Leistungsvertrags und die oben beschriebenen Ausnahmen für eine Antragstellung nach Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen sind laut KfW bei Bauträgerverträgen nicht anwendbar. Der Abschluss eines Bauträgervertrages gilt als Vorhabensbeginn. Eine Antragstellung für die BEG-Kredit- oder BEG- Zuschussvariante muss damit immer vor Abschluss des Bauträgervertrages erfolgen, damit Sie den Anspruch auf Förderung nicht verlieren.

Unsere Empfehlung zum Vorhabensbeginn

Bitte prüfen Sie noch einmal genauestens, ob es aktuell noch Neubau- oder Sanierungsvorhaben gibt, die zwingend zu Altbedingungen bei der KfW beantragt werden müssen, da sie ab dem 01.07.2021 nicht mehr förderfähig sind (Stichwort: Verlust der Förderfähigkeit, da der Vorhabensbeginn schon ausgelöst wurde) und kontaktieren Sie unsere Regionalleiter umgehend, um noch nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Zu bedenken ist, dass diverse durchleitende Kreditinstitute die Weiterleitung von KfW-Anträgen, ab dem 21.06. nicht mehr vornehmen.

Beachten Sie unbedingt die neuen Regelungen (ab dem 01.07.2021) zum Vorhabensbeginn, um zukünftig nicht lukrative Förderzuschüsse der KfW zu verlieren. 

Aktualisierter Überblick über bisherige und zukünftige Gestaltung der Zuschüsse

Grundsätzlich gilt unabhängig davon, ob Sie zukünftig die Kreditvariante oder die Zuschussvariante als Förderung wählen: die Bemessungsgrundlage und die Förderhöhe ist in beiden Varianten gleich. Bei der Kreditvariante erfolgt zu gegebener Zeit eine buchhalterische Verrechnung des Tilgungszuschusses auf dem KfW-Darlehenskonto. Bei der reinen Zuschussvariante erhalten Sie zu gegebener Zeit einen Rückfluss von Geldmitteln auf das gewünschte Unternehmenskonto.

Anpassung: Die Abänderung der Förderbedingungen bei Modernisierungsvorhaben im Vergleich zum Stand März dieses Jahres besteht darin, dass nur noch zusätzlich eine Förderung von 5%-Punkten für die Effizienzhaus-EE-Klasse (EE-Klasse) erreicht werden kann (die zunächst angesetzte Effizienzhaus-Nachhaltigkeitsklasse (NH-Klasse) wurde gestrichen).

Anpassung: Die Abänderung der Förderbedingungen bei Neubauvorhaben im Vergleich zum Stand März dieses Jahres besteht darin, dass in der Förderstufe „Effizienzhaus 40+“ keine weitere Mehrförderung erreicht werden kann.

Verrechnung Tilgungszuschuss BEG-Kreditvariante vs. Zufluss Zuschuss in der BEG-Zuschussvariante

In der zukünftigen BEG-Kreditvariante führt die KfW eine deutlich starrere Regelung zur Verbuchung des Tilgungszuschusses ein:

Rücksprachen mit der KfW haben ergeben, dass sich die KfW exakt auf die oben angegebenen Fristen (z.B. Regelung zur Vorlage des Verwendungsnachweises vier Monate vorher) berufen und beim Versäumen der Fristen keine Kulanz anwenden wird.

Die Auszahlung des Zuschusses in der BEG-Zuschussvariante ist hingegen so geregelt, wie Sie es aktuell von KfW-Darlehen mit Tilgungszuschüssen kennen: Nach Einreichung der Bestätigung nach Durchführung (BnD) Ihres Energieeffizienz-Experten prüft die KfW und veranlasst eine Gutschrift zum nächsten oder übernächsten Monatsultimo auf das Unternehmenskonto.   

 

Weitere Fakten/Wissenswertes

  • Geplant ist, dass Ihr Energieeffizienz-Experte die Bestätigung zum Antrag (BzA), die für die neuen Programme ab dem 01.07.2021 benötigt wird, ab dem 21.06.2021 erstellen kann.
  • Die Konditionen für die neue BEG-Kreditvarianten werden voraussichtlich ab dem 30.06.2021 veröffentlicht.
  • Alle Details rund um das Thema „Nachhaltigkeitsklasse/nachhaltiges Bauen“ finden Sie unter nachhaltigesbauen.de.
  • Einführung neuer Programmnummern
    • Die bisherige Programme 151 (energieeffizient Sanieren Effizienzhaus) und 153 (energieeffizient Bauen Effizienzhaus) gehen in der neuen Programmnummer 261 (Wohngebäude Kredit – effizient bauen und sanieren Effizienzhaus) auf
    • Hinzukommt die neue BEG-Zuschussvariante mit der Programnummer 461 (Wohngebäude Zuschuss – effizient bauen und sanieren Effizienzhaus)
    • Das bisherige Programm 152 (energieeffizient Sanieren Einzelmaßnahme), ist bereits seit Jahresbeginn in der neuen Programmnummer 262 (Wohngebäude Kredit – Einzelmaßnahmen) aufgegangen
  • Die Merkblätter für die neuen Förderprogramme (BEG-Kreditvariante mit Tilgungszuschuss oder BEG-Zuschussvariante) hat die KfW in der letzten Woche auf Ihrer Homepage veröffentlicht.
  • Bedingung für die Erreichung einer Effizienzhaus-EE-Klasse (EE-Klasse): „Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen.“

 

Fazit

Ob die zukünftige BEG-Kreditvariante oder die zukünftig neue BEG-Zuschussvariante für Ihr spezielles Bauvorhaben wirtschaftlich besser ist, lässt sich erst abschätzen, wenn die KfW die Kreditkonditionen am Ende des Monats bekannt gibt. Die neue Förderung schafft flexiblere Möglichkeiten, die Zuschüsse für energieeffiziente Gebäudemaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Die Antragsfristen werden jedoch deutlich rigider als bisher gehandhabt.

Gerne unterstützen unser Regionalleiter Sie bei allen Belangen rund um die neuen BEG-Fördermöglichkeiten – im Speziellen auch bei der Beantragung der neuen BEG-Zuschussvariante, bei der die Einschaltung eines durchleitenden Kreditinstituts entfällt. Die Kontaktdaten unserer Ansprechpartner in Ihrer Region finden Sie unter  Ansprechpartner – Dr. Klein Wowi

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