Die undichte Silikonfuge in der Dusche … versichert oder nicht?

In den meisten Fällen sind Versicherungsbedingungen klar und eindeutig. Es gibt jedoch immer wieder Fälle, bei denen die Interpretation nicht nur zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer unterschiedlich ausfällt, sondern auch Gerichte entscheiden mitunter gegensätzlich. Ein immer wieder auftretender Fall ist die undichte Silikonfuge in der Dusche, durch die ein Nässeschaden mit nicht unerheblichen Ausmaßen entstehen kann. Nachfolgend hierzu eine kurze Zusammenfassung der entsprechenden Argumentationen.

Klar geregelt ist, dass der Versicherer für versicherte Sachen Entschädigung leistet, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt wurden. Hierzu muss das Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.

Die Frage bei den Schadenszenarien ist immer, ob es sich um bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser handelt und/oder, ob dieses aus dem mit der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen ausgetreten ist.

Leitungswasser tritt immer dann bestimmungswidrig aus, wenn der Austritt ohne den Willen des Nutzers erfolgt. Wasser, welches man willentlich zum Duschen nutzt und dieses dann aus dem Duschkopf fließt, ist ja zunächst einmal bestimmungsgemäß ausgetreten. Im Detail stellt sich dann die Frage, aus welcher konkreten Einrichtung das Wasser ausgetreten ist.

Der sehr anerkannte Kommentar zur Wohngebäudeversicherung von Dietz – Fischer – Gierschek sagt dazu: „Tritt Wasser aus einer Dusche aus und verursacht Durchfeuchtungsschäden, etwa aufgrund mangelhafter Abdichtung oder schadhafter Silikonfuge, so mag zwar der Austritt aus dem Wasserhahn noch bestimmungsgemäß erfolgt sein, der Austritt aus der Dusche als mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtung war jedoch bestimmungswidrig, so dass Versicherungsschutz besteht. Gegenteilige Gerichtsentscheidungen beruhen darauf, dass die Dusche fälschlicherweise nicht als mit dem Leitungswassersystem verbundenen Einrichtung gesehen wird.“

Weiter führt der Kommentar aus, dass mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen alle Anlagen sind, in denen Wasser fließt, ge- oder verbraucht oder zu sonstigen Zwecken entnommen wird. Dazu zählen alle sanitären Einrichtungen wie Badewanne, Duschen, Waschbecken etc.

Allerdings ist die Rechtslage zweifelhaft, da einige Versicherer und Gerichte diesen Ausführungen nicht folgen. Diese sehen eine Duschwanne und eine Silikonfuge nicht als „mit der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtung“ an. Je nach Versicherer und Gericht fällt die Frage nach dem Versicherungsschutz gegensätzlich aus. Eine klare Regelung, indem z. B. die Silikonfuge innerhalb der Versicherungsbedingungen explizit aufgeführt wird, ist in der Regel nicht gegeben. Somit liegt es meist im Ermessensspielraum des Versicherers, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht.

In der Praxis werden jedoch bei einer entsprechenden Begründung (z. B. nach obigem Kommentar), die Schadenfälle meist wohlwollend von den Leitungswasserversicherern reguliert. Sollten Sie bei der Begründung Unterstützung benötigen, zögern Sie bitte nicht Ihren DR.KLEIN Ansprechpartner zu kontaktieren.

Autor: Guido Raasch, Leiter Versicherung DR. KLEIN Firmenkunden AG

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