Vorzeitige Darlehensrückführung – vom § 489 BGB profitieren

In unserer Beratungspraxis machen wir die Erfahrung, dass die meisten Wohnungsunternehmen den § 489 BGB kennen und generell wissen, dass Darlehen nach 10 Jahren mit einer Frist 6 Monaten gekündigt werden können. Wenn es dann aber konkret wird, d. h. zu der Frage kommt, wann genau die 10 Jahre vorüber sind, fehlen oft das Wissen und die Erfahrung. Dabei ist dies im BGB genau geregelt.

Das BGB unterscheidet dabei zunächst zwei Vertragskonstellationen: zum einen den erstmaligen Abschluss eines Darlehensvertrages und zum anderen die Vereinbarung eines neuen Sollzinssatzes zum Ablauf der Zinsbindung beim gleichen Darlehensgeber (Prolongation).

Zum ersten Fall sagt der § 489 im Absatz (1) „Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,“ und weiter im Satz 2 „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten“. Das bedeutet, die 10-Jahres-Frist beginnt mit der Auszahlung zu laufen. Wird ein Darlehen zu einem bestimmten Stichtag in einer Tranche ausgezahlt, weil damit z. B. ein anderes Darlehen umfinanziert und abgelöst wird, so ist dieses Datum im Regelfall der Beginn der Frist. Bei Neubau- oder Modernisierungsvorhaben mit mehreren Auszahlungen nach Baufortschritt, kann des Datum des vollständigen Empfangs, d. h. der Vollauszahlung, durchaus längere Zeit nach dem Vertragsbeginn liegen. Für die Ermittlung des möglichen Kündigungstermins ist das Datum der letzten Auszahlung die Grundlage.

Zum zweiten Fall der Prolongation sagt der § 489 (1) Satz 2 weiter „wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs“. Das bedeutet, in diesem Fall ist das Datum der Unterschrift unter der Prolongationsvereinbarung der entscheidende Stichtag. Wurde die Prolongationsvereinbarung beispielsweise als Forwardvereinbarung bereits deutlich vor Ablauf der alten Zinsbindung getroffen, kann sich eine vorzeitige Kündigung gem. § 489 bereits für Darlehen mit 10-jährigen Zinsbindungen lohnen.

Bei der Prüfung, ob eine vorzeitige Kündigung möglich und auch lohnend ist, muss natürlich berücksichtigt werden, dass zu dem ermittelten Stichtag noch 6 Monate Kündigungsfrist hinzukommen. Aber wenn unter Berücksichtigung aller Fristen sowohl der zeitliche Abstand zum regulären Zinsbindungsende als auch der Zinsabstand des Vertrages zum aktuellen Zinsniveau die vorzeitige Kündigung für Sie lohnend machen, sollten Sie nicht zögern, diese auch umzusetzen. Dabei nur noch ein Tipp: Darlehensgeber kennen die Rechte des Darlehensnehmers aus dem § 489 BGB und gehen im Regelfall auch professionell mit entsprechenden Kündigungen um. In jedem Fall ist eine Ansprache des Themas beim Bestandsgläubiger sinnvoll und fair, um dem Geschäftspartner die Möglichkeit zur Unterbreitung eines Angebotes zu ermöglichen. So können Sie Ihr Vorhaben erläutern und ggf. das weitere Vorgehen bereits abstimmen. Parallel sollten Alternativ-Angebote zum Konditionenvergleich eingeholt werden.

In regelmäßigen Abständen bietet Dr. Klein Wowi Online-Seminare an, in denen das Vorgehen anhand von konkreten Beispielen erläutert wird. Werfen sie hierfür einen Blick auf unseren Veranstaltungskalender. Die Überprüfung von Sonderkündigungsmöglichkeiten führt Dr. Klein Wowi auch regelmäßig im Rahmen von Beratungsprojekten durch. Sollten Sie Unterstützung bei diesem Thema benötigen, kommen Sie gern auf uns zu.

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