Führen des Transparenzregisters notwendig

Seit dem Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) am 01.08.2021 haben alle Unternehmen eine Meldepflicht beim Transparenzregister. Hiermit wird den Anforderungen des Geldwäschegesetztes Rechnung getragen, da unter anderem die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens offengelegt werden müssen.

Die bisher für sehr viele Wohnungsunternehmen geltende Ausnahme, kein Transparenzregister führen zu müssen (sogenannte „Mitteilungsfiktion“), fällt somit weg. Allerdings gelten noch Übergangsfristen zur Anmeldung in Abhängigkeit der Rechtsform des Unternehmens: für Genossenschaften/GmbHs gilt diese bis zum 30.06.2022; für Aktiengesellschaften bis zum 31.03.2022.

Wir empfehlen Ihnen, sich bereits zeitnah mit der Registrierung auseinanderzusetzen und nicht die Übergangsfrist auszunutzen. Hintergrund ist, dass inzwischen einige Finanzierungspartner angekündigt haben, einen Auszug aus dem Transparenzregister als Pflichtunterlage im Rahmen einer Kreditentscheidung anzufordern.

Alle hilfreichen Informationen rund um das Thema Transparenzregister bzw. die Möglichkeit, sich dort zu registrieren, finden Sie auf der offiziellen

Seite des Transparenzregisters bzw. auf den Seiten des Bundesverwaltungsamtes, bei dem das Transparenzregister thematisch angesiedelt ist.

Auf den Seiten des Transparenzregisters werden u. a. Webinare angeboten, außerdem steht eine Hotline zur Verfügung, die bei der Registrierung behilflich ist. Zudem kann ggf. Ihr Steuerberater bei diesem Thema ein sinnvoller Ansprechpartner sein.

 

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