Die EmpCo-Richtlinie soll Unternehmen zu verlässlichen, vergleichbaren und begründeten Aussagen zu Umwelteigenschaften ihrer Produkte und Dienstleistungen motivieren und damit den Verbrauchern helfen, informierte Kaufentscheidungen treffen zu können. Aussagen zum Beispiel zur Klimaneutralität der Bestände wird durch das Wirksamwerden dieser Richtlinie enormes Gewicht beigemessen. Falsch- oder nicht belegbare Aussagen können zu empfindlichen Strafen führen – und es gibt keinen Bestandsschutz, z. B. für Aussagen auf Websites.
Mit der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, „Empowering Consumers for the Green Transition“) antwortet die EU auf Greenwashing und Produkte, die auf Kurzlebigkeit ausgerichtet sind. Mit ihrem Wirksamwerden am 27. September 2026 ändert sie die bestehende UGP-Richtlinie (unlautere Geschäftspraktiken) gegen irreführende Nachhaltigkeitskommunikation und ein Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts für erweiterte Informationspflichten.
Das Ziel der EmpCo-Richtlinie ist es, dass Verbraucher verlässliche, vergleichbare und begründete Informationen zu Umwelteigenschaften, Haltbarkeit und Reparierbarkeit erhalten und in der Folge Greenwashing unterbunden wird. Die zentralen Regeln sind:
- Allgemeine Umweltaussagen: Wenn keine anerkannte Umweltleistung nachgewiesen werden kann, z. B. über das EU Ecolabel oder eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 14024, sind Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „ökologisch“ oder „biologisch abbaubar“ unzulässig.
- Klimaneutralität: Aussagen zur Klimaneutralität, die auf CO₂-Kompensation beruhen, sind verboten.
- Nachhaltigkeitssiegel: Selbst erdachte Öko-Siegel ohne Zertifizierungssystem sind unzulässig.
- Zukunftsversprechen: Wenn kein detaillierter, messbarer Umsetzungsplan vorliegt, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen geprüft wird, gelten Aussagen wie „klimaneutral bis 2045“ als irreführend und damit unzulässig.
- Soziale Merkmale: Hinweise auf faire Arbeitsbedingungen oder soziale Standards ohne Nachweis werden als irreführend und somit unzulässig eingestuft.
- Haltbarkeit und Reparierbarkeit: Informationen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit sollen leicht erhältlich und verständlich sein und künstliche Alterung angegeben werden.
Insbesondere Regeln zu allgemeinen Umweltaussagen, Klimaneutralität (oder Kompensation) und zu Zukunftsversprechen spielen im wohnungswirtschaftlichen Kontext eine wichtige Rolle. Einen Bestandsschutz gibt es nicht.
Produktinformationen, Websites und Werbematerialien müssen den neuen Vorgaben entsprechen, sofern sie weiter zum Einsatz am Verbraucher kommen. Eine Nichteinhaltung der Richtlinie kann zu Bußgeldern, orientiert am Jahresumsatz, oder Abmahnungen führen.
Die EmpCo-Richtlinie ist nicht gleichzusetzen mit der geplanten Green Claims Directive, die darauf abzielt, detaillierte Nachweismethoden für ausdrückliche Umweltaussagen festzulegen, deren Gesetzgebungsverfahren jedoch ins Stocken geraten ist.
Fassen wir zusammen: Klimaneutralität durch Kompensation, eigene Siegel und vage bleibende Öko-Werbung sind nicht mehr zulässig. Jede „grüne“ Aussage braucht einen konkreten, belegbaren Bezug. Eben diese belegbaren Bezüge spielen in unserem Beratungs-Alltag eine große Rolle. Klimapfade aus wenigen Datenpunkten, Regressionsanalysen oder generischen Ansätzen halten in der Außendarstellung einer etwaigen Prüfung nicht stand. In Projekten zur Erarbeitung von Klimastrategien oder einzelnen Klimapfaden arbeiten wir deshalb nicht nur objekt-, sondern bauteilkonkret. Auf diese Weise erhalten mit uns erarbeitete Aussagen zur Entwicklung Ihrer Bestände eine Robustheit, die einer Prüfung durch externe Sachverständige standhält. Lernen Sie unsere Arbeitsweise unverbindlich kennen.
Ansprechpartner

Hendrik Cornehl
Leiter Nachhaltigkeit
Dr. Klein Wowi Finanz AG
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