BEG – wichtige Änderungen der KfW-Förderbedingungen

Um die Ziele des Klimaschutzes weiter zu forcieren, verändert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Zusammenspiel mit der KfW und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bisher geltenden KfW-Förderbedingungen zum 01.07.2021. Neben einigen Verbesserungen gibt es allerdings auch geänderte Fristen bei der Antragsstellung zu beachten. Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Änderungen, insbesondere im Bereich der wohnungswirtschaftlichen Programme.

Die Förderung fasst künftig einheitliche Verfahren für Wohngebäude und Nichtwohngebäude zusammen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Wahlmöglichkeit:

Als wichtigste Änderung ergibt sich die Möglichkeit, ab dem 01.07.2021 wahlweise entweder

  • einen Investitionszuschuss (neu) oder
  • ein KfW-Darlehen mit Tilgungszuschuss (wie bisher) zu beantragen.

Die Zuschusshöhe ist in beiden Verfahren gleich!

Die Entscheidung, welche Zuschussvariante für Ihr Wohnungsunternehmen ab dem 01.07.2021 die vorteilhaftere sein wird, wird daher davon abhängig sein, welche Bedingungen und Konditionen das KfW-Darlehen aufweist. Diese sind zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Verschärfung der Bedingungen: Antragsstellungszeitraum

Besonders wichtig ist eine zurzeit vorgesehen Verschärfung der Bedingungen bzgl. der Antragstellung, die zukünftig vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen für die gebäudebezogenen Investitionen erfolgen muss. Bisher zählte der Baubeginn, mit Gestaltungsspielräumen konnte auch noch danach ein Antrag wirksam gestellt werden. Der Sachverhalt wird aktuell noch mit dem BMWi diskutiert, ist jedoch derzeit mit dem verschärften Status in den Förderrichtlinien verankert.

Die Programmmerkblätter mit den konkreten Bedingungen möchte die KfW im April veröffentlichen. Ob sich grundlegend am internen KfW-Pricing der Zinskonditionen etwas verändern wird, ist noch nicht bekannt. Eine weitere Unbekannte ist zudem die grundsätzliche Entwicklung des Zinsmarktes bis Ende Juni, an der sich auch die KfW orientiert.

Unser Tipp:

Prüfen Sie unbedingt eine Antragstellung eines KfW-Darlehens für energieeffiziente Projekte zu den bis zum 30.06.2021 gültigen Bedingungen, wenn Sie bereits Bauverträge abgeschlossen haben oder bis zum 30.06.2021 ein Abschluss der Verträge ansteht. Maßgeblich ist der Antragseingang bei der KfW! Es droht sonst ab dem 01.07.2021 der Wegfall der Antragsberechtigung für dieses Vorhaben, auch wenn die Bauarbeiten noch nicht begonnen haben.

Wir halten Sie gerne über die Entwicklung informiert und beraten Sie über Gestaltungsmöglichkeiten.

Es folgt ein Überblick über die bisherige und künftige Gestaltung der Zuschüsse:

Sollten Sie noch eine Sanierungs-/Modernisierungsmaßnahme mit dem Effizienzhausstandard 115 durchführen wollen, muss die Antragsstellung bis zum 30.06. bei der KfW erfolgt sein, da es diese Stufe ab Juli 2021 nicht mehr geben wird!

Der Zuschuss für eine Baubegleitung, der bisher über das Zuschussportal der KfW im Programm 431 direkt beantragt wurde und für Effizienzhäuser bis zu 4.000 EUR betrug, wird deutlich erhöht und die Antragstellung in das jeweilige Effizienzprogramm integriert.

Für Baubegleitung beträgt der Zuschuss ab 01.07.2021 bis zu 20.000 EUR

Die Antragsverfahren:

Für Einzelmaßnahmen kann ein Investitionszuschuss bereits seit 01.01.2021 über das Zuschussportal der BAFA direkt beantragt werden. Anträge auf ein KfW-Darlehen mit Tilgungszuschuss mit einem Höchstbetrag von 50.000 EUR/WE werden bis zum 30.06.2021 über ein durchleitendes Institut zu den Bedingungen des KfW-Programms 152 beantragt. Ab 01.07.2021 erfolgt die Antragstellung ebenfalls über ein durchleitendes Institut zu den dann gültigen Programmbedingungen.

Für Neubauten oder Sanierungen zu Effizienzhäusern erfolgt bis zum 30.06.2021 die Antragstellung für ein KfW-Darlehen mit Tilgungszuschuss nach den Bedingungen des Programms 153 oder 151 über ein durchleitendes Kreditinstitut. Ab 01.07.2021 erfolgt wahlweise die Beantragung eines Investitionszuschusses plus Zuschuss für die Baubegleitung im Zuschussportal direkt bei der KfW (https://public.kfw.de/zuschussportal-web/). Oder die Antragstellung für ein KfW-Darlehen mit Tilgungszuschuss (plus Zuschuss für die Baubegleitung) erfolgt wie bisher über ein durchleitendes Kreditinstitut zu den dann gültigen Bedingungen.

Ab 01.01.2023 ist ein Wechsel des Antragsportals für die Investitionszuschüsse Neubauten und Sanierungen zu Effizienzhäusern zur BAFA vorgesehen.

Für eine Beratung und Begleitung des direkten Antragsverfahrens von Investitionszuschüssen stehen Ihnen Ihre Ansprechpartner von Dr. Klein Wowi gerne zur Verfügung.

Was sonst noch wichtig ist:

  • Laut EU-Kommission ist das BEG beihilfefrei. Es sind keine beihilferechtlichen Angaben bei Antragstellung erforderlich.
  • Kumulierung von Fördermitteln: Die Förderquote (Summe Zuschüsse/Tilgungszuschüsse aus Bundes-, Landes-, kommunaler Förderung oder von Unternehmen) ist auf 60% der förderfähigen Kosten begrenzt.
  • Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer BEG-Förderung und einer Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.
  • Die Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist ausgeschlossen.

 

Unsere Empfehlung:

Halten Sie sich über die Änderung der Förderrichtlinien bei Ihren Investitionen gut informiert und nutzen Sie die bestehenden und neuen Zuschussmöglichkeiten. Auch bei kombinierten Einzelmaßnahmen können schnell hohe Zuschüsse entstehen, die bereits jetzt direkt beim BAFA beantragt werden können.

Die künftige Wahlmöglichkeit aus Investitionszuschuss und KfW-Darlehen mit Tilgungszuschuss erfordert eine frühzeitige und genaue Betrachtung der wirtschaftlich und prozessual besseren Variante. Dr. Klein Wowi unterstützt Sie hier bei der Marktsondierung und der Erstellung von fundierten Vergleichsberechnungen als Entscheidungsgrundlage.

Achten Sie auf eine rechtzeitige Antragstellung (auch unter Beachtung der Bearbeitungszeit des durchleitenden Kreditinstitutes) zu den alten Bedingungen, wenn Sie unter den Voraussetzungen ab 01.07.2021 (Antragstellung vor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen) ein Antragsrecht verlieren würden.

Für Fragen und weitere Informationen stehen Ihnen unsere Regionalleiter*innen zur Verfügung. Die Kontaktdaten für den Ansprechpartner in Ihrer Region finden Sie hier.

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