Qualifizierte „D&O-Versicherungs-Verschaffungs-Klausel“ vereinbart?

Seit über 25 Jahren ist die D&O-Versicherung aus dem persönlichen Risikomanagement europäischer Manager nicht mehr wegzudenken. Auch in Deutschland gehört das Thema „D&O-Versicherung“ längst in die Vorstands- oder Geschäftsführerverträge. Selbst Aufsichtsräte erwarten, dass die Unternehmen komfortable und aktuelle D&O-Versicherungen unterhalten. Aber kann sich jeder Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat sicher sein, dass die D&O-Versicherung mit einem passenden und guten Versicherungsschutz vom Unternehmen abgeschlossen und laufend aktualisiert wird?

Seit Anfang des Jahrtausends bewegte sich die D&O-Versicherung fast durchgehend auf einem Käufermarkt. Die Versicherungskonzepte haben sich sukzessive verbessert und die Beiträge sind stetig gefallen. Diese Situation hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Restriktivere Gesetze, die sich verschärfende Rechtsprechung und eine höhere Klagefreudigkeit Dritter, haben zu einer deutlichen Zunahme der Schadenfälle geführt. Die öffentlichkeitswirksamen Fälle, wie beispielsweise im Siemens-Konzern, Wirecard oder der Diesel-Skandal (u.a. VW, Audi), haben zusätzlich zu einer deutlichen Verschärfung der Zeichnungspolitik der D&O-Versicherer geführt. Somit ist eine Fortführung von ehemals gut platzierten Versicherungen mittlerweile nicht immer gewährleistet.

Damit das Privatvermögen der Manager im Fall der Fälle gesichert ist, steht in vielen Vorstands- und Geschäftsführerverträgen der Abschluss und die Unterhaltung einer D&O-Versicherung auf der Pflichtenseite der Unternehmen. Die sogenannte „D&O-Versicherungsverschaffungsklausel“ ist die Grundlage dafür, dass ein entsprechender Versicherungsvertrag zum Schutz des Managements existiert. Denn die Unternehmen sind nicht verpflichtet eine D&O-Versicherung abzuschließen.

Beim Inhalt der „Versicherungsverschaffungsklausel“ gibt es jedoch wichtige Kriterien, die im Ernstfall den Unterschied ausmachen. Eine einfache Regelung, bei der das Unternehmen zusagt, dass bspw. „Die Gesellschaft für ihre Geschäftsführer/Vorstände eine D&O-Versicherung abgeschlossen hat“, reicht bei weitem nicht aus. Hier wäre weder gesichert, dass der Vertrag in der Zukunft aufrecht gehalten wird, noch ob die Vertragsinhalte marktgerecht sind.

Der Zeitfaktor ist bei der D&O-Versicherung ein erhebliches Kriterium. Denn hier gilt das „Claims-Made-Prinzip“. Dies besagt, dass für den Schadenfall der Zeitpunkt gilt, in dem die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt. Hier kann das schadenverursachende Fehlverhalten des Managers schon lange in der Vergangenheit liegen. Der Schadenfall kann also auch erst lange nach dem Ausscheiden des Managers entstehen. Die Haftung des ehemaligen Managers endet jedoch nicht mit dem Ausscheiden.

Es empfiehlt sich also stets, eine „qualifizierte, echte Versicherungsverschaffungsklausel“ im Vorstands-/Geschäftsführervertrag zu vereinbaren. Nachfolgend eine nicht vollständige Auflistung möglicher Punkte, die eine qualifizierte Versicherungsverschaffungsklausel beinhalten sollte:

  • Abschluss und Fortführung des Vertrages
  • Kontinuität bei Versichererwechsel
  • Transparenz der Vertragsunterlagen (Aushändigung von Vertragskopien auch nach Ende der Dienstzeit)
  • Mindestdeckungssumme (ggf. mit Auffüllungsverpflichtung nach Schadenfall)
  • Generelle Informationspflicht bei Schadenfällen anderer versicherter Personen
  • Regelung zur Selbstbeteiligung (Achtung: Pflichtselbstbehalt bei Aktiengesellschaften)
  • Rechnungszahler des Versicherungsbeitrags (ggf. Übernahme Versteuerung/geldwerter Vorteil)
  • Regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit des Leistungsumfanges durch Dritte

Eine qualifizierte, echte D&O-Versicherungsverschaffungsklausel beinhaltet zu den vorstehend genannten Punkten jeweils eine ausformulierte Regelung. Insgesamt kann die Klausel innerhalb des Dienstvertrages also so lang sein, wie der Artikel, den sie gerade gelesen haben.

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