Betriebliche Altersvorsorge: Zum 01. Januar 2022 handeln

Um die betriebliche Altersvorsorge zu stärken, hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2017 die bestehenden Rahmenbedingungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) erweitert. Zunächst wurden die Fördergrenzen erhöht, ab 2019 wurde die verpflichtende Beteiligung der Arbeitgeber bei Neuverträgen eingeführt und ab 2022 müssen nun auch die „Altverträge“ durch den Arbeitgeber bezuschusst werden. Hierfür gelten jedoch besondere Voraussetzungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Die bisherigen Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Die Fördergrenzen in den relevanten Durchführungswegen des § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) wurden zum Jahr 2018 auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West erhöht. Seitdem hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen höheren Beitrag steueroptimiert in die betriebliche Altersversorgung zu investieren. Die Sozialversicherungsfreiheit ist jedoch bei den bereits vorher geltenden Grenzen von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West geblieben.

Seit dem Jahr 2019 muss der Arbeitgeber bei neu abgeschlossenen Verträgen die Entgeltumwandlungen nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) mit mindestens 15 Prozent bezuschussen und somit einen Teil der Sozialversicherungsersparnis weitergeben.

Neue Regelung ab 1. Januar 2022

Ab dem kommenden Jahr wird es nun verpflichtend, dass der Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent auch für Bestandsverträge gilt, die vor dem 01.01.2019 geschlossen wurden. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass bei der Entgeltumwandlung der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge eingespart.

Welche Verträge sind von der neuen Regelung betroffen?

Sofern das steuerpflichtige Einkommen des Versicherten, abzüglich der Entgeltumwandlung aus der betrieblichen Altersversorgung, unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (BBG) liegt, wird der Arbeitgeberzuschuss fällig. Für 2022 liegt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern bei 7.050 € und in den neuen Bundesländern bei 6.750 €.

Treffen für den Mitarbeiter diese Voraussetzungen zu, muss der aktuelle Arbeitgeberzuschuss des bAV-Vertrages geprüft werden. Denn auch wenn bereits ein Zuschuss vom Arbeitgeber gezahlt wird, muss geklärt werden, ob dieser bereits in der richtigen Höhe liegt. Gegebenenfalls ist eine Aufstockung notwendig.

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss betrifft übrigens auch pauschalversteuerte Direktversicherungen nach § 40 b EStG, soweit die Verträge aus einer Sonderzahlung (z. B. Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen) gezahlt und Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.

Welche Erhöhungsoptionen gibt es?

Wenn der Versicherer es zulässt, kann der Zuschuss beitragserhöhend in den bestehenden Vertrag eingezahlt werden. Sollte dies nicht möglich sein, kann der Arbeitgeberzuschuss auch aufwandsmindernd erfolgen. In diesem Fall reduziert sich der zu zahlende Anteil des Arbeitnehmers.

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