KfW: Neue Mittel für Wohnungsneubau (in Aussicht) & Sanierungen

Am Freitag, den 02.02.2024 wurde mit etwas Verspätung der Bundeshaushalt für 2024 verabschiedet und für den Wohnungsbau sowie Sanierungen stehen laut aktueller Meldung der Bundesregierung folgende Mittel zur Verfügung:

  • 3,15 Milliarden Euro im sozialen Wohnungsbau – für den Bau und die Modernisierung garantiert bezahlbarer Wohnungen
  • Davon 500 Millionen Euro für mehr Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende im Programm „Junges Wohnen“
  • 2,6 Milliarden Euro Fördermittel für den Neubau von klimafreundlichen und bezahlbaren Wohnungen
  • 16,7 Milliarden Euro für die Unterstützung bei der energetischen Gebäudesanierung

Den bekannten Förderprogrammen in der BEG für Komplettsanierungen (261/263) sowie für den Neubau (Klimafreundlicher Neubau KFN 298/299) stehen somit neue Mittel zur Verfügung.

Das aufgrund leerer Fördertöpfe Mitte Dezember 2023 gestoppte KFN-Programm dürfte somit in Kürze wieder beantragbar sein. Dass sich an den Förderkriterien des Programms etwas ändert, zeichnet sich aktuell nicht ab. Die konkreten Konditionen für die vier Programmvarianten werden erst an dem Tag bekannt gegeben, an dem die KfW den Antragsstopp des Programms wieder aufhebt. Wir gehen davon aus, dass sich die Konditionen nicht deutlich von denen unterscheiden, die im Moment (trotz Antragsstopp) gelten. Die KfW hat diese Konditionen bereits zum 19.01.2024 deutlich – im Vergleich zum Tage des Antragsstopps – erhöht.

Im Rahmen des novellierten Gebäudeenergiegesetzes wurde in der BEG – Einzelmaßnahmen per 01.01.2024 ein neues Förderprogramm für Heizungen aufgelegt.

Diese neue Heizungsförderung unterstützt den Einbau neuer Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 % Investitionskostenzuschuss. Weitere Effizienzmaßnahmen, z.B. Dämmung oder Fenstertausch, werden weiterhin mit bis zu 20 % Investitionskostenzuschuss gefördert.

Für den Heizungstausch sind folgende Investitionskostenzuschüsse erhältlich:

  • eine Grundförderung von 30 % für alle Antragsgruppen
  • ein Effizienzbonus für Wärmepumpen von 5 %, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird
  • eine pauschaler Emissionsminderungszuschlag von 2.500 € für Biomasseheizungen, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten
  • ein Klimageschwindigkeitsbonus sowie ein Einkommensbonus, allerdings nur für Selbstnutzer

Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren. Die Antragstellung ist ab Ende Februar 2024 zunächst für Selbstnutzer und stufenweise dann auch für weitere Antragsgruppen möglich.

Ebenfalls neu ist der Ergänzungskredit Wohngebäude (358/359). Dieser dient der Finanzierung von Sanierungsvorhaben, bei denen förderfähige Einzelmaßnahmen umgesetzt werden. Er kann nur zusätzlich zu einer bereits erteilten Zuschussförderung beantragt werden.

Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss für das geplante Vorhaben bereits eine zugesagte bzw. bewilligte, aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung vorliegen. Es gelten nur Zusagen der KfW und Zuwendungsbescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die nach den ab 01.01.2024 geltenden neuen Förderbedingungen der BEG EM erteilt wurden. Der maximale Förderhöchstbetrag dieses Kredits beträgt 120.000 € je Wohneinheit.

Die Förderbedingungen für den Ergänzungskredit sind noch nicht bekannt und werden erst am 27.02.2024 veröffentlicht. Daher können wir heute noch keine Einschätzung abgeben, ob sich die Einbindung lohnt.

Weiterhin neu ist die Aufhebung des Kombinationsverbotes von BEG-Einzelmaßnahmen mit BEG- Wohngebäude/Nichtwohngebäude. Bislang war eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen nur in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben möglich, d. h. eine erneute Antragsstellung war erst nach Abschluss des Vorhabens und nach Einreichung des Verwendungsnachweises zulässig. Die Möglichkeit zur Kombination gilt rückwirkend für alle Anträge, die ab dem 01.01.2024 bei der KfW eingegangen sind. Die Neuregelung gilt auch für aufeinanderfolgende Vorhaben, für die ein Antrag bereits in 2023 gestellt wurde.

In den o.g. Fördermitteln ist für das Jahr 2024 auch eine Milliarde Euro an zusätzlichen Mitteln bewilligt, mit denen ein Programm für Klimafreundlichen Neubau für Wohngebäude mit kleinen und bezahlbaren Einheiten finanziert werden soll. Aus dem Bundesbauministerium ist in der Presse bekannt geworden, dass diese Neubauten mindestens dem Standard EH40 entsprechen sollen und bewusst auf die Schaffung kleiner Wohnungen in Ballungszentren abzielt. Die Mieten sollen für diese Einheiten im unteren Drittel des Mietspiegels liegen. Die vollständigen Rahmenkriterien sind noch nicht veröffentlicht worden. Bekannt ist bisher, dass die Förderung ebenfalls über eine Zinsverbilligung erfolgen soll. Für welche Antragssteller das Programm in Frage kommt, wie die genauen KfW-Kreditbedingungen und -konditionen aussehen und damit eine Einschätzung möglich ist, wie wirtschaftlich attraktiv das Programm tatsächlich ist, bleibt aktuell noch abzuwarten.

Für Fragen zu den Förderprogrammen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne an!

Haben Sie Interesse, zukünftig immer einen Tag vorher über Konditionsveränderungen in den für Sie wichtigsten KfW-Mitteln informiert zu werden? Dieses eröffnet Ihnen z.B. die Möglichkeit, in einem steigenden Zinsmarkt bei einem konkreten KfW-Finanzierungsvorhaben die noch besseren KfW-Konditionen zu sichern.

Melden Sie sich gerne dafür bei unserm speziellen KfW-Newsletter im Menüpunkt „Vorab-Meldung KfW-Konditionen“ an.

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